Missbrauch/Fälschung

Bei Missbrauch von Billetten, Mithilfe zum Missbrauch sowie bei Angabe falscher Personalien und Adressen ist eine Gebühr pro beteiligte Person zu bezahlen. Zudem bleibt eine strafrechtliche Verfolgung vorbehalten.

Das Vorweisen eines gefälschten Billetts hat neben höheren Gebühren auch mögliche strafrechtliche Konsequenzen.

Schwarzfahren ist unfair

Wir führen regelmässige Fahrausweiskontrollen durch. Wer keinen gültigen Fahrausweis hat, zahlt einen Zuschlag. Reisende ohne Fahrausweis haben den Zuschlag für «Schwarzfahrer» zu bezahlen. Als «Graufahrer» (Reisender mit teilgültigem Fahrausweis) gilt, wer einen auf dem gesamten Reiseweg gültigen, aber in einem dieser Fälle ungenügenden Fahrausweis vorweisen kann:

Fehlender Klassenwechsel

Fahrausweis für falsche Kundengruppe (Fahrausweis zum halben oder ermässigten Preis ohne Berechtigung)

Fehlende Anschlusszonen, bzw. abweichende Strecke (jedoch gleiche Abgangs- und Bestimmungszone, anderer und vergleichbarer Weg)

Reisende mit teilgültigem Fahrausweis bezahlen einen reduzierten Zuschlag für «Graufahrer», ausser dann, wenn der Fahrausweis in mehrfacher Hinsicht ungenügend ist.

Wird der Zuschlag nicht sofort im Fahrzeug bar bezahlt und muss dieser demzufolge per Rechnung / Posteinzahlung eingefordert werden, oder wer den Zuschlag per Rechnung begleichen will, muss zusätzlich eine administrativ bedingte Bearbeitungsgebühr bezahlen.

Wer also zum Beispiel seine Mehrfahrtenkarte beim Einsteigen nicht entwertet, gilt als Reisender ohne Fahrausweis («Schwarzfahrer»).